Gesundheitszeugnis (Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz)
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss jede Person, die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln hat, vor erstmaliger Arbeitsaufnahme eine entsprechende Belehrung nach den Vorgaben des IfSG vorweisen.
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Im Kreis Siegen-Wittgenstein wird diese Erstbelehrung ausschließlich vom Gesundheitsamt durchgeführt und eine entsprechende Bescheinigung über die Belehrung ausgestellt.
Diese Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als 3 Monate sein. Nach der Arbeitsaufnahme ist die Bescheinigung unbegrenzt gültig. Es hat für die Gültigkeit keine Auswirkung, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird. Sie benötigen also auch bei einem Arbeitgeberwechsel keine erneute Bescheinigung.
Volltext
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
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Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten hochladen bzw. mitbringen. Die Erziehungsberechtigten müssen vor Einwilligung die Informationen zur Belehrung durchlesen.
- Nur für die Belehrung vor Ort in Siegen: Die Gebühr für die Belehrung und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung beträgt 25 Euro, die am Tag der Belehrung in bar entrichtet werden muss oder bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung durch den Arbeitgeber diesem in Rechnung gestellt wird.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Kosten
Verfahrensablauf
Online-Belehrung
Sie können die Belehrung jederzeit bequem vom zu Hause oder unterwegs auch online durchführen. Hierzu bietet das Gesundheitsamt die Belehrung online unter https://siegen-wittgenstein.mindlane.de an.
Sie können hier zwischen verschiedenen Sprachen auswählen, zahlen die Gebühr direkt online (Zahlungsarten: Paypal oder per SEPA-Lastschrift) und können das Zertifikat nach Abschluss des Kurses direkt online herunterladen.
Belehrung vor Ort
Belehrungen finden jeden Donnerstag vor Ort im Gesundheitsamt, St.-Johann-Straße 23, 57074 Siegen statt.
Eine Teilnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefon-Nummer 0271 333 2800 möglich.
Unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift kann auch per E-Mail ein Termin erfragt werden. Ebenfalls per Mail erhälen Sie dann eine Mitteilung über den nächsten freien Termin. Anfragen bitte an: m.schwarz@siegen-wittgenstein.de.
Weiterführende Informationen
Hinweise / Besonderheiten
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.