Trinkwasser in Siegen-Wittgenstein
Seit Monaten bleibt der Regen, der uns sonst verlässlich begleitet, aus oder fällt nur sporadisch. Was 2025 als zu trockenes Jahr begann, hat sich über den Winter 2025/2026 fortgesetzt und in den vergangenen Wochen zu einer ausgeprägten Hitze- und Trockenperiode verdichtet. Die Folgen sind an unseren beiden großen Trinkwasserspeichern, der Breitenbach- und der Obernautalsperre, unübersehbar: Ihre Füllstände liegen deutlich unter dem, was in diesen Sommerwochen üblich wäre.
Damit unser Trinkwasser auch in den kommenden Monaten in gewohnter Qualität aus der Leitung fließt, hat der Kreisausschuss des Kreises Siegen-Wittgenstein in einer Sondersitzung am 21. August 2026 im Eilverfahren den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung beschlossen. Sie beschränkt zeitlich befristet die Verwendung von Trinkwasser dort, wo gut auf sie verzichtet werden kann – damit sie dort ankommt, wo sie unverzichtbar ist: am Wasserhahn, in der Dusche, im Kochtopf.
Sinkende Pegel der Talsperren
Kreis beschließt Trinkwasser-Sparverordnung
Ab Montag, 24. August 2026, gelten im gesamten Kreis Siegen-Wittgenstein Verbote, die den Trinkwasserverbrauch reduzieren und die Versorgung so lange wie möglich sichern sollen. Auf Bitten der Bürgermeisterin und der Bürgermeister der Städte und Gemeinden hat der Kreisausschuss in einer Sondersitzung eine entsprechende Verordnung verabschiedet.
Bis zu 90 % des Trinkwasserbedarfs der Region werden über die beiden Talsperren des Wasserverbands Siegen-Wittgenstein abgedeckt. Deren Füllstände sind extrem niedrig. Die aktuellen Werte: Obernautalsperre: 46 %; Breitenbachtalsperre: 57 %. Diese Entwicklung kommt aber nicht überraschend. Schon im Verlauf des Jahres 2025 war ein sehr niedriger Wasserzulauf festzustellen. Hinzu kommen eine lange Trockenwetterperiode im Winter 2025/2026 sowie seit Mai 2026 eine über Wochen anhaltende Hitze- und Trockenwetterperiode.
Trotz Sparappellen des Wasserverbands, des Landrates und der Bürgermeister haben die heißen Sommertage mit ständig neuen Rekordtemperaturen den Wasserverbrauch weiter steigen lassen. Deshalb muss kurzfristig damit gerechnet werden, dass die Trinkwasserqualität abnimmt – etwa dadurch, dass die Wassertemperatur steigt. Sollte sich die Trockenwetterperiode fortsetzen, muss darüber hinaus mit Engpässen in der Wasserversorgung gerechnet werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Kreisausschuss am 21. August 2026 eine „Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein“ verabschiedet.
Verboten ist demnach:
- Das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken.
- Der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern, oder Nebelduschen.
- Das Befüllen von Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. Ä. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. Ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen.
Ausgenommen hiervon sind:
- Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen,
- land- und forstwirtschaftliche Flächen,
- Friedhöfe,
- Neuanpflanzungen,
- in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
Untersagt ist zudem:
- das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist,
- das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist,
- das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 02.10.2026.
Weitere Informationen unter www.siegen-wittgenstein.de/trinkwasser.
Wer versorgt uns – und womit?
Die Trinkwasserversorgung im Kreis Siegen-Wittgenstein wird überwiegend durch den Wasserverband Siegen-Wittgenstein (WVS) sichergestellt. Als zentraler, kommunaler Aufgabenträger versorgt der WVS rund 300.000 Menschen mit jährlich etwa 16,5 Millionen Kubikmetern Trinkwasser. Er gewinnt und aufbereitet das Rohwasser und leitet es an die Wasserwerke der elf Städte und Gemeinden weiter, die es an die Haushalte verteilen.
Woher kommt der Druck auf unsere Vorräte?
Rund 85 bis 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs der Region werden aus zwei Talsperren gedeckt: der Breitenbachtalsperre in Hilchenbach (Fassungsvermögen 7,8 Mio. m³) und der Obernautalsperre auf dem Gebiet der Stadt Netphen (Fassungsvermögen 14,8 Mio. m³). Beide weisen aktuell gegenüber den Vorjahren sehr niedrige Füllstände auf:
- Obernautalsperre: 46 Prozent
- Breitenbachtalsperre: 57 Prozent
Das gilt, obwohl die eigentlich vorgeschriebene Mindestwasserabgabe an die nachfolgenden Gewässer mit Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg bereits seit Monaten reduziert wurde. Bleiben Niederschlag und Zufluss weiter aus, steigt die Wassertemperatur, die Verdunstung nimmt zu, und die Füllstände sinken weiter – mit der Folge, dass sich zunächst die Trinkwasserqualität verschlechtern und bei anhaltender Trockenheit die Versorgung selbst knapp werden könnte.
Besonders im Blick: das kühle Tiefenwasser der Talsperren, das für die Aufbereitung zu Trinkwasser gebraucht wird. In der Obernautalsperre wird es voraussichtlich in der ersten Septemberdekade aufgebraucht sein, in der Breitenbachtalsperre in der zweiten. Durch Mischen mit wärmeren Wasserschichten lässt sich dieser Zeitpunkt um etwa zehn Tage hinauszögern – die Rohwassertemperatur wird dabei aber von derzeit rund 8 °C auf 12 bis 14 °C, danach möglicherweise auf bis zu 18 °C steigen. Das birgt innerhalb weniger Wochen ein reales Risiko für die Trinkwasserqualität.
Warum entscheidet der Kreis – und nicht jede Kommune für sich?
Nach der Kreisordnung liegt die Zuständigkeit für solche Maßnahmen zunächst bei den Städten und Gemeinden. Um jedoch einen „Flickenteppich“ unterschiedlicher örtlicher Regelungen zu vermeiden, der die Wirksamkeit der Maßnahmen erheblich schwächen würde, haben sich die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aller elf kreisangehörigen Kommunen am 17. August 2026 einvernehmlich dafür ausgesprochen, dass der Kreis eine einheitliche Regelung für das gesamte Kreisgebiet trifft. Da eine kurzfristige Einberufung des Kreistages nicht möglich war, hat der Kreisausschuss die Verordnung im Eilverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung NRW beschlossen.
Ausgenommen von der Verordnung sind Feuerwehreinsätze; Übungen der Feuerwehr sollen jedoch über dienstliche Weisungen ebenfalls nicht stattfinden.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die Verordnung?
Die Verordnung tritt mit dem Beschluss des Kreisausschusses am Montag, 24. August 2026, in Kraft.
Was wird verboten?
Untersagt ist die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz insbesondere für:
- das Befüllen und Betreiben privater Schwimmbecken, Pools und Badebecken
- Springbrunnen, Wasserspiele und ähnliche Anlagen
- die Bewässerung von Gärten, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen
- die Bewässerung von Sport- und Spielplätzen sowie Golfanlagen
- das Waschen von Fahrzeugen außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen
- das Befeuchten von Baustellen zur Staubminderung, sofern nicht behördlich vorgeschrieben
- das Reinigen oder Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen Flächen, sofern nicht aus hygienischen Gründen erforderlich
Darf ich weiter Regenwasser sammeln und nutzen?
Ja. Die Nutzung von Regenwasser ist ausdrücklich erlaubt und der beste Beitrag, den Sie zur Schonung unserer Trinkwasservorräte leisten können.
Darf ich weiter in meinem Pool baden?
Ein bereits befüllter Pool darf weiter genutzt werden. Das Befüllen oder Nachfüllen mit Trinkwasser ist jedoch untersagt.
Darf ich meinen Garten gießen?
In privaten Gärten darf Trinkwasser nur noch zum Gießen von Neuanpflanzungen, insbesondere von Bäumen, verwendet werden. Flächen zur Lebensmittelgewinnung (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dürfen sparsam bewässert werden – jedoch nur zwischen 19 und 9 Uhr, um Verdunstungsverluste zu vermeiden. Die Bewässerung von Rasenflächen, Zierpflanzen, Hecken und Gehölzen in Haus-, Klein- und Schrebergärten ist untersagt.
Welche Flächen dürfen weiterhin gegossen werden?
Ausgenommen sind:
- land- und forstwirtschaftliche Flächen
- Friedhöfe
- Neuanpflanzungen
- gewerblicher Produktionsgartenbau
Darf ich mein Auto zu Hause waschen?
Nein. Erlaubt ist die Fahrzeugwäsche nur in genehmigten gewerblichen Waschanlagen, die ihr Trinkwasser in der Regel im geschlossenen Kreislauf wiederverwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn eine Reinigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, etwa bei Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz.
Darf ich Terrasse, Hofeinfahrt oder PV-Anlage abspritzen?
Grundsätzlich nein – auch nicht mit dem Hochdruckreiniger. Ausnahmen gelten nur, wenn dies aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
Darf ich eine Baustelle oder Baustraße befeuchten?
Grundsätzlich nein, es sei denn, dies ist behördlich vorgeschrieben.
Gibt es Ausnahmen im Einzelfall?
Ja. Auf Antrag kann der Kreis Siegen-Wittgenstein eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Prüfung erfolgt im jeweiligen Einzelfall.
Was passiert bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Was kann ich darüber hinaus freiwillig tun?
Auch dort, wo Trinkwasser weiterhin genutzt werden darf, hilft ein bewusster Umgang: sparsam duschen, Wassersparprogramme an Waschmaschine und Geschirrspüler nutzen, Regenwasser auffangen. Jeder Tropfen, den wir heute sparen, ist ein Tropfen, der morgen noch da ist.