Zu beachtende Hygienemaßnahmen
Aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.
Personen, soweit sie mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des Kreisveterinäramtes durchzuführen. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei der Jagd verwendet werden, sind nach näherer Anweisung des Kreisveterinäramtes zu reinigen und desinfizieren. Bei Hunden hat dies durch ihren Halter und im Falle der Gegenstände durch den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.