Wie ist es mit der Bejagung von Schwarzwild bei der Eindämmung der ASP?
Die Ausübung der Jagd in der sog. „Sperrzone II“ (= bisherige „Infizierte Zone“) ist verboten. Hiervon unberührt bleibt die Nachsuche auf verletztes oder krankes Wild sowie die Einzeljagd auf widerkäuendes Schalenwild auf Wiederbewaldungsflächen (Aufforstung und Naturverjüngung).
In der um die „Sperrzone II“ herum eingerichteten sog. „Sperrzone I“ (Pufferzone) ist die Jagd auf Wildschweine zu intensivieren. Bewegungsjagden sind zunächst weiterhin zulässig.