Welche Betriebe werden vom Gesundheitsamt kontrolliert?
Die Hygiene-Verordnung NRW legt fest, welche Betriebe der Kontrolle durch das Gesundheitsamt unterliegen: erfasst sind alle „berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können“.
Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercen, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden.