Verbringungen/Transport von Wildschweinen oder Wildschweinteilen aus der »Sperrzone II«
Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen, die in der „Sperrzone II“ (mit Ausnahmegenehmigung) erlegt worden sind, sind grundsätzlich untersagt; Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.
Das Verbringen und die Ausfuhr von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in der „Sperrzone II“ (mit Ausnahmegenehmigung) erlegt worden sind, ist untersagt; Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.