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Update 01.10.2025: Aufwandsentschädigung für die Schwarzwildbejagung

Der Kreis Siegen-Wittgenstein unterstützt die Landwirtschaft und die Jägerschaft im Umgang mit den Folgen der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Ziel ist es, Schäden durch Schwarzwild zu begrenzen, die Wildschweinbestände im Sinne der Tierseuchenprävention zu reduzieren und die entstandenen Aufwände für Landwirte und Jäger transparent zu regeln.

Schadensersatz bei Wildschäden

Um einen Ersatz für finanzielle Einbußen durch aufgetretene Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geltend machen zu können, ist das übliche, gesetzlich festgeschriebene Verfahren einzuhalten. Hierzu ist der entstandene Wildschaden durch den Geschädigten fristgerecht bei der zuständigen Behörde, dem örtlichen Ordnungsamt, zu melden. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der entstandene Wildschaden ursächlich mit dem verhängten Jagdverbot zusammenhängt. Es ist darzulegen, dass der Wildschaden weder vor Inkrafttreten des Jagdverbotes durch die Allgemeinverfügung, noch nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild entstanden ist. 

Nach der Meldung der Wildschäden bei der Gemeinde durch den Landwirt wird von der Gemeinde ein gemeinsamer Schätztermin – ggf. mit einem von der unteren Jagdbehörde bestellten Wildschadensschätzer – organisiert. Das niedergeschriebene Ergebnis des Schätztermins ist dann in der Folge durch den Geschädigten bei der schadensersatzpflichtigen Stelle (Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein) bevorzugt per E-Mail mit den entsprechenden Nachweisen (s.oben) und der formlosen Forderung um Erstattung einzureichen. Die Ersatzforderungen sind zu senden an: veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de.

Es ist zu beachten, dass ein Geschädigter im Schadensersatzrecht auch gehalten ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen eines Schadens möglichst gering zu halten und er aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um zur Minderung eines Schadens beizutragen.

Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild

Um die dringend notwendige Reduktion der Schwarzwildpopulation zu fördern, erhalten Jäger eine Aufwandsentschädigung:

  • 100 € pro Stück im Kerngebiet – erlegte Tiere dürfen nicht verwertet werden, die Bergung und Entsorgung erfolgt durch die Wildtierseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG). Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.

  • 75 € pro Stück in Sperrzone 1 und 2 – hier ist die Verwertung nur eingeschränkt möglich. In Sperrzone 2 ist sie auf den eigenen häuslichen Verzehr beschränkt, in Sperrzone 1 ist eine Vermarktung zwar erlaubt, durch geändertes Konsumverhalten aber erschwert. Die Auszahlung erfolgt in Sperrzone 1 ab dem 1.10. und in Sperrzone 2 erst mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.

Voraussetzung für die Entschädigung ist die Abgabe einer Trichinenprobe, einer Blutprobe sowie der Pürzelspitze als Erlegungsnachweis. Alle Proben müssen mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein versehen werden.

Bewegungsjagden in der Sperrzone 2

Neben der Einzeljagd können in der Sperrzone 2 unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewegungsjagden genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass das betroffene Revier nicht unmittelbar an das Kerngebiet grenzt und zuvor mindestens fünf Wildschweine mit negativem ASP-Befund erlegt wurden. Weitere Details werden mit der Ausnahmegenehmigung zur Jagd mitgeteilt.