Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz fordert von denjenigen, die in Kindergärten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden, einen Nachweis über eine bestehende Immunität gegen das Masernvirus oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunisierung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen.
Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren eine kontinuierlich steigende Zahl von Maserninfektionen und Maserntodesfälle.
Die Elimination der Masern ist möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind. Durch das Masernschutzgesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine
Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können.
Deswegen wird der Nachweis über eine Masernschutzimpfung gefordert.
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
a) Ihr Kind wird den Kindergarten besuchen:
Alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Kinder, die mindestens zwei Jahre als sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
Fehlt dieser Nachweis, ist eine Betreuung in der Einrichtung ausgeschlossen.
Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von der Regelung ausgenommen.
b) Ihr Kind besucht die Schule:
Bei der Anmeldung oder zu Beginn eines Schuljahres ist der Schulleitung der Nachweis über eine bestehende Immunität gegen das Masernvirus oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunisierung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gilt ein Betretungsverbot für die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung/OGS, sowie für die Teilnahme an freiwilligen Agen und schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schulpflicht.
c) Ihr Gesundheitsamt
Das zuständige Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Vorgaben des Masernschutzgesetzes umzusetzen und damit den Schutz vor Masern in Kindergärten und Schulen zu erhöhen. Falls Personen diesen Nachweis nicht erbringen können, ist das zuständige Gesundheitsamt berechtigt, Betretungsverbote und Geldbußen zu verhängen.
Wenn Ihnen ein Nachweis über die Impfung Ihres Kindes nicht vorliegt, oder Sie nicht sicher sind, ob der Nachweis ausreichend ist, oder Sie Fragen zur Impfung haben, stehen Ihnen die Kinder- und Jugendärztinnen im Gesundheitsamt für Ihre Fragen zur Verfügung.
Kontakt: impfpflicht@siegen-wittgenstein.de
Tel.: Hotline-Nr.: 0271/333-2622
d) Informationen zum Masernschutz
- PDF-Datei: (176 kB)
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Informationen zum Masernschutz »
Informationen für Einrichtungs- und Unternehmensleitungen
Alle Personen, die bei Ihnen beschäftigt sind und nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis über eine Masernimmunität vorgelegt haben.
Anderenfalls oder bei Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit ist unverzüglich eine namentliche Meldung beim Gesundheitsamt vorzunehmen.
Gleiches gilt für Personen, die ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen.
Information für Kindertageseinrichtungen und Schulen:
- PDF-Datei: (5.1 MB)
Meldeformular Masernschutzgesetz für Schulen:
- XLTX-Datei: (33 kB)
Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Nachweis erforderlich und ausreichend ist, kann anonymisiert eine Einschätzung beim Gesundheitsamt angefragt werden: impfpflicht@siegen-wittgenstein.de und unter Tel.Nr. 0271/333-2622.