Schadensersatz bei durch Wildschweine verursachten Wildschäden
Um einen Ersatz für finanzielle Einbußen durch aufgetretene Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geltend machen zu können ist das übliche, gesetzlich festgeschriebene Verfahren einzuhalten. Hierzu ist der entstandene Wildschaden durch den Geschädigten fristgerecht bei der zuständigen Behörde zu melden.
Die zuständige Behörde ist das örtliche Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. Eine fristgerechte Meldung bedeutet, dass der Schaden innerhalb von sieben Tagen, nachdem er in Kenntnis gelangt ist ODER wenn er durch Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt (d.h. durch eine regelmäßige Kontrolle der Flächen) in Kenntnis hätte gelangen können bei der Gemeinde gemeldet werden muss. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn der Schaden über einen längeren Zeitraum nicht bemerkt wird, da die Fläche nicht regelmäßig kontrolliert wird, verstreicht die Frist, obwohl der Geschädigte (durch die unterlassene Kontrolle) nichts von dem Schaden wusste.
Es ist zu beachten, dass ein Geschädigter im Schadensersatzrecht auch gehalten ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen eines Schadens möglichst gering zu halten und er aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um zur Minderung eines Schadens beizutragen.