Schadensersatz bei durch Wildschweine verursachten Wildschäden
Um einen Schadensersatz für erstattete Wildschäden beim Kreis beantragen zu können muss nachgewiesen werden, dass der entstandene Wildschaden ursächlich mit dem verhängten Jagdverbot zusammenhängt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden weder vor Inkrafttreten des Jagdverbotes durch die Allgemeinverfügung, noch nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild oder der Möglichkeit, diese zu beantragen, entstanden ist.
Zudem muss erläutert werden, welche wildschadensmindernden Maßnahmen (z.B. Zäunung, Vergrämung…) ergriffen worden sind oder warum keine alternativen wildschadensmindernden Maßnahmen als die Jagdausübung ergriffen werden konnten.
Nach der Meldung der Wildschäden bei der Gemeinde durch den Landwirt wird von der Gemeinde ein gemeinsamer Schätztermin – ggf. mit einem von der unteren Jagdbehörde bestellten Wildschadensschätzer – organisiert. Das niedergeschriebene Ergebnis des Schätztermins ist dann in der Folge durch den Geschädigten bei der schadensersatzpflichtigen Stelle (Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein) bevorzugt per E-Mail mit den entsprechenden Nachweisen (s. oben) und der formlosen Forderung um Erstattung einzureichen.
Die Ersatzforderungen sind zu senden an: veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de