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Regelung für die Kindertagesbetreuung ab Montag, 12. April 2021

Die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen bleibt auch nach dem 11. April 2021 bis auf Weiteres im eingeschränkten Regelbetrieb.

Es gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine medizinische Maske zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

Testangebote

Der eingeschränkte Regelbetrieb ab dem 12. April 2021 wird von einem umfassenden Testangebot begleitet. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt. Die Kinder werden zu Hause von den Eltern getestet. Die Anwendung der Selbsttests erfolgt auf freiwilliger Basis.

Die Testmöglichkeit ist neben den weiterhin strikt einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und den Impfungen der Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen allerdings ein weiterer wichtiger Baustein, um den Gesundheits- und Infektionsschutz weiter zu erhöhen und damit den Betrieb der Kindertagesbetreuung aufrecht zu erhalten. Die Impfungen werden nach den Vorgaben des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fortgesetzt. Die Vorlage eines Testergebnisses ist für die Aufnahme der Beschäftigung bzw. für die Wahrnehmung des Betreuungsangebotes keine Voraussetzung.

Für die Kindertageseinrichtungen gilt:

  • Es sind landesweit Gruppentrennungen umzusetzen, d.h. fest zugeordnete Räumlichkeiten, eine feste Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel ein fester Personalstamm.
  • Um die Gruppentrennung umsetzen zu können, wird landesweit der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind auch höhere Betreuungsumfänge möglichoder es kann auf eine Einschränkung verzichtet werden. Über die jeweilige Ausgestaltung entscheiden die Einrichtung bzw. der Träger.

Für die Kindertagespflege gilt:

  • In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In der Großtagespflege sollte nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der Kindertagespflegepersonen mit den ihnen zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.

Umgang mit Krankheitssymptomen:

Es bleibt bei dem Grundsatz: Kranke Kinder gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflegestelle!Kinder mit Fieber und/oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, sollen nicht betreut werden. An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich an die Eltern appelliert, ihre Kinder zum Schutz der Beschäftigten, der Kindertagespflegepersonen und der anderen Kinder in diesem Fall nicht in die Betreuung zu bringen.

Vor diesem Hintergrund gilt weiterhin, dass die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Betreuung ablehnen kann, solange ein Kind aus ihrer Sicht Krankheitssymptome zeigt, die eine verantwortungsvolle Betreuung ausschließen. Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen sollten die Kinder, wie bisher, für 24 Stunden zu Hause beobachtetwerden. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann das Kind wieder betreut werden.Die Empfehlungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen bei Kindern müssen weiterhin konsequent angewendet werden.