Jagdliche Maßnahmen in der sog. »Sperrzone II« (= bisherige »Infizierte Zone«)
Die Ausübung der Jagd in der „Sperrzone II“ ist verboten. Hiervon unberührt bleibt die Nachsuche auf verletztes oder krankes Wild sowie die Einzeljagd auf widerkäuendes Schalenwild auf Wiederbewaldungsflächen (Aufforstung und Naturverjüngung).
Ausnahmen von dem Verbot können beim Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein beantragt werden.
Im Vordergrund steht die Vermeidung der Beunruhigung des Schwarzwildes in der „Sperrzone II“. Hierfür ist die Jagdausübung auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
Das Beschicken von Kirrungen ist weiterhin zulässig. Hiermit werden die Wildschweine in ihren gewohnten Einständen gehalten. Unter Beachtung der bekannten Biosicherheitsmaßnahmen wie Wechseln des Schuhwerks und der Kleidung mit anschließender Reinigung und Desinfektion können Auffälligkeiten schnell erkannt und dem Veterinäramt gemeldet werden.