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Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Siegen-Wittgenstein

Die Anmeldung für Personen über 70 Jahre ist unter der kostenlosen Rufnummer 0800 116 117 02  oder online unter www.116117.de möglich. Seit Freitag, 30. April, können auch Personen mit bestimmten Vorerkrankungen einen Impftermin im Impfzentrum des Kreises Siegen-Wittgenstein vereinbaren. Das Angebot richtet sich an Personen, die an einer in § 3 Absatz 2 der Impf-Verordnung des Bundes genannten Krankheit leiden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Erste Personen aus Priorisierungsgruppe 3 können für das Impfzentrum Termine buchen

Ab dem 6. Mai 2021 können erste aus Priorisierungsgruppe 3 über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen (siehe oben) einen Impftermin im Impfzentrum des Kreises Siegen-Wittgenstein buchen:

Weitere impfberechtigte Personengruppen ab 6. Mai

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren:
    Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist die vom MAGS bereitgestellte Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson für Pflegebedürftige oder Schwangere zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen:
    Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist sowie die Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson eines minderjährigen Kindes mit Vorerkrankung. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
  • Beschäftigte im Verkauf im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Wichtig:

Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

Vorankündigung

Ab der zweiten Maihälfte wird zudem auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung im Impfzentrum eröffnet.

Weitere Informationen

Ein Besuch im Impfzentrum ohne vorherige Terminvereinbarung kann unter keinen Umständen erfolgen!