Informationen für Einrichtungs- und Unternehmensleitungen
Alle Personen, die bei Ihnen beschäftigt sind und nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis über eine Masernimmunität vorgelegt haben.
Ebenso sind Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind, verpflichtet, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz binnen 4 Wochen nach Aufnahme in die Unterkunft vorzulegen.
Grundsätzlich sollen alle Impfungen im Ausländerzentralregister (AZR) eingetragen sein. Möglich ist auch eine Abfrage bei der vorgelagerten Einrichtung oder die Veranlassung einer (erneuten) Titerbestimmung.
Anderenfalls oder bei Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit ist unverzüglich eine namentliche Meldung beim Gesundheitsamt vorzunehmen.
Gleiches gilt für Personen, die ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen.
Information für Kindertageseinrichtungen und Schulen:
- PDF-Datei: (5.1 MB)
Meldeformular Masernschutzgesetz für Schulen:
- XLTX-Datei: (33 kB)
Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Nachweis erforderlich und ausreichend ist, kann anonymisiert eine Einschätzung beim Gesundheitsamt angefragt werden: impfpflicht@siegen-wittgenstein.de und unter Tel.Nr. 0271/333-2622.