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Hinweise für Schweinehalter

Schweinehalter haben

a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Kreisveterinäramt anzuzeigen; dies ist fortlaufend bei Veränderungen fortzuführen (Hinweis: Anzeigen sind zu richten an veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de),

b) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach Anweisung des Kreisveterinäramtes serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

c) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

d) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

e) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten (Hinweis: Geeignet sind Desinfektionsmöglichkeiten dann, wenn sie eine klare Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich erlauben und ein gegen ASPV wirksames Desinfektionsmittel gem. Anwendungshinweisen verwendet wird.),

f) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

g) Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in den schweinhaltenden Betrieb verbracht werden.

h) Gras, Heu und Stroh, das in der infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der infizierten Zone gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.

i) Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer infizierten Zone gelegen ist, ist untersagt. Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.

j) Schweine aus einem Betrieb, der in einer infizierten Zone gelegen ist, dürfen nicht in eine Schlachtstätte verbracht werden. Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.

k) Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Schweinen, die in einem Betrieb in einer infizierten Zone gehalten worden sind, sind untersagt. Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.