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Ehegattenvertretungsrecht

Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind dazu berechtigt, sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten. Diese »Notvertretung« ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Voraussetzung ist, dass ein Ehe-/Lebenspartner durch eine Krankheit oder Bewusstlosigkeit vorübergehend nicht in der Lage ist, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln und eine Ärztin bzw. ein Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die vertretende Partnerin bzw. der vertretende Partner darf dann beispielsweise in operative Eingriffe einwilligen, Behandlungsverträge abschließen, Zahlungen für medizinische Leistungen vornehmen und über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen mit richterlicher Genehmigung entscheiden.

Das Vertretungsrecht gilt nicht für getrennt Lebende oder wenn ein Ehe-/Lebenspartner diese Vertretung ablehnt. Außerdem haben Vorsorgevollmachten oder eine rechtliche Betreuung Vorrang, wenn damit die Angelegenheiten der Gesundheitssorge geregelt werden können.