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Corona-Neuregelungen ab Mittwoch, 12. August

Am 12. August treten Änderungen in verschiedenen Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Kraft. Hier die wesentlichen Veränderungen im Überblick:

Coronaschutzverordnung

  • Der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde aufgenommen. Ein solcher Verstoß stellt unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht – wie bisher – erst nach einer zusätzlichen Aufforderung geahndet. Ab sofort gilt ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.

Coronabetreuungsverordnung

  • Es besteht Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände und vorläufig bis zum 31. August ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.
  • Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
  • Ab 17. August 2020 nehmen die Kindertagesbetreuungsangebote den Regelbetrieb in der Pandemie auf und es gilt wieder der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang. Bewährte pädagogische Konzepte können wieder umgesetzt werden. Es gelten allerdings die genannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen.

Coronaeinreiseverordnung

  • Die vollständige Freistellung von der Verpflichtung, sich in Quarantäne zur begeben, ist für Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im Bundesgebiet aufhalten, nun an die Voraussetzung geknüpft, dass der Aufenthalt nicht länger als 72 Stunden dauert.

Darüber hinaus gilt weiterhin:

  • Die geltende Coronaeinreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen verpflichtet Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI benannten Risikogebiet aufgehalten haben sich grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Wiedereinreise in eine 14-tägige Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft zu begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Definierte Ausnahmen sind vorgesehen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Die Quarantäne entfällt erst bei Vorliegen einer negativen Testung auf COVID-19.
  • Einreisende aus Risikogebieten sind laut Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit verpflichtet, sich nach ihrer Rückkehr auf eine COVID-19-Infektion testen zu lassen oder ein bereits vorhandenes Testergebnis, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorzulegen. Das negative Testergebnis ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung bis zu 14 Tage nach der Einreise vorzulegen.