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Brauchtumsveranstaltungen

Nach den folgenden Kriterien handelt es sich um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Laternen- / St. Martinsumzüge), die keine verkehrsrechtliche Erlaubnis erfordern, sondern der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mindestens sechs Wochen vor Veranstaltung lediglich anzuzeigen sind:

1. die zu erwartende Teilnehmerzahl liegt unter 100 Personen.

2. die Wegstrecke nimmt nicht das überörtliche Straßennetz - Kreisstraße (K), Landstraße (L), Bundesstraße (B) - in Anspruch.

Die geplante Wegstrecke darf klassifizierte Straßen somit weder queren noch darf an diesen entlanggegangen werden (auch nicht unter Benutzung von Gehwegen). Es dürfen somit ausschließlich Gemeindestraßen genutzt werden und hierbei wird lediglich der vorhandene Gehweg in Anspruch genommen oder bei fehlendem Gehweg, die rechte Fahrbahnhälfte.

3. die Wegstrecke beinhaltet keine Querung über eine Lichtsignalanlage.

Die Querung einer Straße unter Verwendung eines Fußgängerüberweges (s. g. Zebrastreifen) ist dagegen zulässig.

4. es werden keine Bahnübergänge jeglicher Art (z. B. mit Schranken / ohne Schranken) gequert.

5. die Veranstaltung wird nicht von einem Pferd begleitet.

Sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind bzw. die Kriterien eingehalten werden, handelt es sich um eine kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung, die ohne die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden kann.

Die Veranstaltung ist in diesem Fall lediglich unter Verwendung des unten zur Verfügung gestellten Vordrucks der zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. Eine entsprechende Skizze der Wegstrecke, die auch die in Anspruch genommene öffentliche Verkehrsfläche (z. B. Gehweg / Straße) erkennen lässt, ist dieser Anzeige beizufügen.

Sobald nicht alle Kriterien für eine kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung erfüllt werden, ist die Veranstaltung erlaubnispflichtig und es ist ein entsprechender Antrag online zu stellen.