Beseitigung/Verwahrung des Aufbruchs und der Zerwirkreste aus der »Sperrzone I« (= Pufferzone)
Das Aufbrechen soll vorzugsweise in Ihrer Wildkammer erfolgen (weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung zur „Sperrzone I“).
Der Aufbruch ist unschädlich zu beseitigen. Alternativ kann dieser bis zur Freitestung des Tierkörpers (Ergebnis nach ca. 3 Tage auf der Homepage des Kreises Siegen-Wittgenstein) geschützt verwahrt werden. Hierzu eignet sich eine verschließbare Tonne. So ist sichergestellt, dass es durch den Transport der Aufbrüche (ohne Vorliegen der Testergebnisse) zu den bekannten Sammelstellen in Siegen oder Bad Berleburg nicht zu möglichen Kreuzkontaminationen zwischen den Revieren kommt.
Die Beseitigung des Aufbruchs und der Zerwirkreste freigetesteter Wildschweine in der „Sperrzone I“ ist nicht reglementiert.