Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen 1 und 2
Die nachfolgend dargestellten Aufwandsentschädigungen beruhen auf Nr. 2.2 d der Richtlinie zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei der Bekämpfung der im Wildschweinebestand ausgebrochenen Afrikanischen Schweinepest (ASP-Billigkeitsrichtlinie) vom 15.09.2025. Dieses Verfahren stellt eine Maßnahme zur Entnahme von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen 1 und 2 dar, die zur fachlich dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation in den drei Restriktionszonen führen soll. Hintergrund sind Nachteile durch Einschränkungen in der Vermarktung des Wildbrets in allen Restriktionszonen, sowie ein erhöhter Aufwand durch die verstärkte Bejagung des Schwarzwildes in Teilen der Restriktionszonen.
Kerngebiet:
Die im Kerngebiet erlegten Wildschweine sind ausnahmslos unter Angabe des Erlegeortes der WSVG zu melden. Die Bergung, Beprobung und Entsorgung der erlegten Stücke wird von der WSVG durchgeführt. Eine Verwertung des erlegten Schwarzwildes ist ausgeschlossen. Dennoch ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes im Kerngebiet unerlässlich. Zum einen wird dem/der Jagdausübungsberechtigten eine aktive Wildschadensminderung durch die Bejagung von Schwarzwild auf Schadflächen ermöglicht. Zum anderen ist die Bestandsminderung des Schwarzwildes eine wichtige Komponente in der Tierseuchenbekämpfung. Die Probenergebnisse liefern zudem eine wichtige und fortlaufende Übersicht über das Infektionsgeschehen im Kerngebiet. Aus den genannten Gründen soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz fehlender Möglichkeit der Verwertung mit einem Betrag von 200 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden. Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
Sperrzone 1 und 2:
Von in der Sperrzone 2 erlegtem Schwarzwild muss zusätzlich zur Trichinenprobe eine Blutprobe zur Untersuchung auf ASP entnommen werden. Die Blutprobe wird mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein des CVUA zusammen mit der Trichinenprobe beim Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein abgegeben. Nach Vorliegen der negativen Ergebnisse beider Untersuchungen darf das Wildbret des in der Sperrzone 2 erlegten Schwarzwildes nur für den eigenen häuslichen Verzehr verarbeitet werden. Eine Vermarktung oder ein Verbringen aus der Sperrzone 2 hinaus ist verboten. Die intensive Bejagung des Schwarzwildes ist dennoch zur Wildschadensminderung, zum Zwecke des Monitorings während der Tierseuchenbekämpfung und zur Reduzierung der Bestände im Sinne der Seuchenprävention in bisher gesunden Beständen unerlässlich. Daher soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz stark eingeschränkter Verwertungsmöglichkeit mit 200 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden. Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
Das in der Sperrzone 1 erlegte Schwarzwild ist genauso zu beproben, wie oben für die Sperrzone 2 beschrieben. Nach Vorliegen beider negativer Untersuchungsergebnisse darf das Wildbret wie gewohnt verwertet werden. Seit dem Ausbruch der ASP in den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein wird Wildfleisch trotz vorheriger Freitestung der erlegten Stücke und trotz der Unbedenklichkeit der Erkrankung für den Menschen nur noch verhalten konsumiert. Wildhändler bleiben der Region oft ganz fern, Privatpersonen weichen vermehrt auf Alternativen zu Wildschweinfleisch aus. Das veränderte Konsumverhalten macht sich auch in der Gastronomie bemerkbar, ebenfalls ein wichtiger Absatzmarkt für lokales Wildschweinfleisch. Eine Verwertung und Vermarktung des Wildbrets von erlegtem Schwarzwild aus Sperrzone 1 ist also nach Freitestung erlaubt, auf Grund des geänderten Konsumverhaltens der Verbraucher nur eingeschränkt möglich. Dennoch ist durch die geltende Allgemeinverfügung für die Sperrzone 1 eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes behördlich angeordnet. Der Mehraufwand der verstärkten Bejagung trotz erschwerter Verwertungsmöglichkeit soll den Jägern daher mit 150 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Inanspruchnahme der Aufwandsentschädigungen:
Um die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen möglichst unbürokratisch und zeitnah durchführen zu können, sind neben der Trichinenprobe und der Blutprobe zusätzlich die Pürzelspitze der erlegten Wildschweine als Erlegungsnachweis den beiden Proben beizufügen. Die Pürzelspitze wird mit den zwei Proben in die bekannten Trichinenproben-Einwurfkühlschränke gelegt oder bei Trichinenprobenentnahme durch mein amtliches Personal diesem mitgegeben. Sofern ein erlegtes Wildschwein nicht verwertet wird, ist neben des Pürzels als Erlegungsnachweises zur Inanspruchnahme der Aufwandsentschädigung zwingend die Blutprobe zu entnehmen und bei den bekannten Abgabestellen einzuwerfen.
Die in dem ausgewiesenen Kerngebiet erlegten oder letal entnommenen Wildschweine werden von der beauftragten Wildtierseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG) geborgen, beprobt und unschädlich beseitigt. Als Erlegungsnachweis dient hier die Meldung der WSVG. Der Pürzel ist in diesem Gebiet nicht abzugeben.
Der Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) stellt einmal im Monat einen Antrag auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung.
Das Verfahren zur Auszahlung der Aufwandsentschädigung startet für Schwarzwilderlegungen in der Sperrzone 1 am 01.10.2025, in der Sperrzone 2 mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung stützt sich grundsätzlich auf die aktuelle Lagebewertung in dem festgelegten Kerngebiet und der Sperrzone 2. Unter Berücksichtigung des Tierseuchengeschehens wird rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine mögliche Verlängerung der Auszahlung der Aufwandsentschädigung geprüft.
Da diese Prämie sowohl der intensiven Bejagung als auch dem Monitoring des Schwarzwildes dient, ist es zur reibungslosen Freitestung der erlegten Wildschweine unerlässlich, dass die Begleitscheine mit allen erforderlichen Angaben korrekt und vollständig ausgefüllt werden. Nur so können die Wildschweine zeitnah freigegeben und Entschädigungen gewährt werden. Da die Erfassung der Erlegungen zunächst im Trichinenlabor des Kreises Siegen-Wittgenstein erfolgt, sind die abgetrennten Pürzel mit der Trichinenprobe und dem Wildursprungsschein zu verpacken. Da die entnommene ASP-Blutprobe an das CVUA-Arnsberg weitergeleitet wird, ist der vollständig ausgefüllte Begleitschein immer der Blutprobe beizufügen.
Bewegungsjagden in der Sperrzone 2
Um das Ziel der dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation zu erreichen, können neben der Einzeljagd auch Bewegungsjagden in der Sperrzone 2 unter Berücksichtigung der Lagebewertung genehmigt werden. Voraussetzung für die Genehmigung zur Durchführung von Bewegungsjagden in der Sperrzone 2 ist, dass das zu bejagende Revier keinen unmittelbaren Kontakt zur Kerngebietsgrenze hat und in diesem Revier zuvor mindestens 5 erlegte Wildschweine mit negativem Ergebnis auf ASP getestet wurden.
Weitere Einzelheiten zur Bejagung des Schwarzwildes in der Sperrzone 2 (Einzeljagd, Bewegungsjagd) und dem Kerngebiet (Einzeljagd) werden den Jagdausübungsberechtigten bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mitgeteilt.