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Antragstellung

Da mindestens die Polizei, der Straßenbaulastträger sowie teilweise die Feuerwehr und Stellen des Öffentlichen Nahverkehrs in einem Anhörverfahren um ihre Stellungnahmen gebeten werden und gegebenenfalls Ortstermine durchzuführen sind, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Anträge rechtzeitig, aber mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung online gestellt werden und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegen. Bei Großveranstaltung ist ein zeitlicher Mehraufwand einzuplanen. Hier sollten die Anträge mindestens 4 Monate vor Veranstaltung vorliegen.

Auch bei Veranstaltungen auf Privatgrund kann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 (1) StVO zur Aufstellung von Verkehrszeichen notwendig werden, wenn z. B. mit einem erheblichen Zielverkehr zu rechnen ist und sich dieser auf das übrige Straßennetz oder die Bevölkerung auswirken könnte und insbesondere der reibungslose Einsatz von Rettungskräften gefährdet werden könnte.  

Folgende Veranstaltungen sind nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung erlaubnispflichtig:

  • Motorsportliche Veranstaltungen
  • Kraftfahrzeugrennen

Darüber hinaus wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen

oder unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
  • vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
  • vorgeschriebene Streckenführung,
  • Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
  • Durchführung von Sonderprüfungen,
  • Fahren im geschlossenen Verband
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird
  • Umzüge bei Volksfesten und Ähnlichen (z. B. stationäre Veranstaltungen), es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen

Nähere Informationen dazu, wann es sich um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, können den weiteren Hinweisen entnommen werden.

Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes sind nicht erlaubnispflichtig!