Bauantragstellung
Digitaler Bauantrag
Über das Serviceportal des Kreises Siegen-Wittgenstein besteht die Möglichkeit, Ihren Bauantrag mit allen zugehörigen Bauvorlagen elektronisch/digital bei der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein einzureichen. Dafür müssen Sie sich einmalig über die BUND.ID mit Hilfe Ihres Personalausweises authentifizieren. Nach erfolgreicher Authentifizierung benötigen Sie im Anschluss lediglich Name und Passwort für den Zugang. Alternativ besteht eine Zugangsmöglichkeit über «Mein Unternehmenskonto« mittels eines Elsterzertifikats. Nachdem Sie sich angemeldet haben, gelangen Sie zur Startseite, über die Sie einen neuen Antrag stellen oder schon laufende Verfahren einsehen und bearbeiten können.
Bitte beachten Sie auch die Regeln zur digitalen Bauantragstellung. Antragsberechtigt sind entweder der Bauherr selbst oder von ihm bevollmächtigte Personen. Üblicherweise sind dies die Entwurfsverfassenden. In diesem Fall muss eine entsprechende Vollmacht hochgeladen werden. Da dann alle Unterlagen nur noch digital vorliegen, erfolgt dann auch die weitere Kommunikation im Verfahren mit Ihnen als Bauherr oder den Entwurfsverfassenden ebenfalls nur digital über eine spezielle Kommunikationsplattform. Dort können Sie alle Bauvorlagen, den Schriftverkehr und den Stand Ihres Verfahrens jederzeit online einsehen. Nachzureichende Unterlagen können dort von Ihnen unmittelbar hochgeladen werden.
Der Antragsteller erhält zu jeder erfolgten Bearbeitung automatisierte Emailbenachrichtigungen. So wird ein transparentes Verfahren gewährleistet. Zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird die erteilte Baugenehmigung ebenfalls online über diese Plattform zur Verfügung gestellt.
WICHTIG: Nachrichten erhält zunächst nur derjenige, der den Antrag gestellt hat. Um sicherzustellen, dass Bauherr und Entwurfsverfasser immer auf demselben Stand sind und jeweils selbst Unterlagen hochladen können, empfiehlt es sich, den jeweils anderen in die Plattform einzuladen. Ist der Bauherr Antragsteller, lädt er den Entwurfsverfasser ein. Ist dieser Antragsteller, lädt er den Bauherrn ein. Die Bauaufsichtsbehörde selbst hat eine solche Einladungsmöglichkeit nicht.