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Abfallerzeugernummer

Als gewerblicher Abfallerzeuger benötigen Firmen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Sie ist nicht erforderlich, wenn bei einer Firma nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr anfallen (Kleinmengen).

Die Abfallerzeugernummer wird für den Entstehungsort des Abfalls von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises vergeben. Gemäß der Verwaltungsgebührenordnung NRW ist für die Erteilung eine Gebühr von 50 Euro zu erheben.

Abfallverbringung

Unter Abfallverbringung versteht man den In- und Export von Abfällen. Je nach Art des Abfalls gilt bei dem Transport über Staatsgrenzen die Informationspflicht oder es ist eine Notifizierung nötig.

Die aktuell geltende europäische Verordnung wird am 21. Mai 2026 abgelöst, dann gilt die neue EU-Verordnung für die Abfallverbringung.

Eine wichtige Änderung ist die Umstellung auf elektronische Begleitdokumente. Zuvor reichte die Dokumentation in Papierform aus.

Zukünftig ist das DIWASS (Digital Waste Shipment System) von allen Beteiligten zu nutzen. 

Weitere Information gibt es hier oder in folgendem Infoblatt.

Weiterhin ist die Zuständigkeit bei dem Notifizierungsverfahren zu beachten: Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) | Bezirksregierung Arnsberg


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