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Wird es Entschädigungen für Auswirkungen auf Privateigentum geben?

Da die Kulisse ausschließlich Landes- und Stiftungsflächen umfasst, entstehen für Privateigentümer keine Einschränkungen und damit auch keine Entschädigungsansprüche durch die Ausweisung selbst. Für den Ausnahmefall einer unzumutbaren Belastung des Eigentums gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 68 Bundesnaturschutzgesetz.