Nationalpark Rothaarkamm gefährdet die Route 57 nicht
Kreis und Land widersprechen IHK-Gutachten deutlich: Keine zusätzlichen Risiken für den Straßenbau
Ein Nationalpark Rothaarkamm würde den Bau der Route 57 nicht gefährden. Durch den Nationalpark entstehen auch keine zusätzlichen Risiken für das wichtige Verkehrsprojekt, die nicht ohnehin schon bestehen. Das bestätigt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ein Nationalpark Rothaarkamm würde den Bau der Route 57 nicht gefährden. Durch den Nationalpark entstehen auch keine zusätzlichen Risiken für das wichtige Verkehrsprojekt, die nicht ohnehin schon bestehen. Das bestätigt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hatte das Ministerium gebeten, das von der Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zu prüfen. Das Ergebnis ist eindeutig: Die im Gutachten befürchteten Mehrkosten, Verzögerungen und rechtlichen Risiken können nach Einschätzung des Landes ausgeschlossen werden.
„Die Route 57 ist und bleibt für die Region unverzichtbar. Deshalb war es uns wichtig, die Aussagen des Gutachtens sorgfältig prüfen zu lassen“, erklärt Landrat Andreas Müller. „Das Land sagt klar: Nationalpark und Route 57 behindern sich nicht gegenseitig. Beides kann nebeneinander bestehen.“
Das Gutachten beschreibt vor allem die heutige Ausgangslage. Richtig ist: Die genaue Trasse einer Straße steht rechtlich erst mit dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss fest. Bis dahin sind Änderungen möglich. Das gilt aber für jedes Straßenbauprojekt, mit oder ohne Nationalpark. Die eigentlich entscheidende Frage beantwortet das Gutachten nicht: Welche zusätzlichen Risiken würde ein Nationalpark für den Bau der Route 57 mit sich bringen? Nach Einschätzung des Landes gibt es solche zusätzlichen Risiken nicht.
Der Vorschlag des Landes sieht vor, den gesamten Suchraum für die Trassenfindung der Route 57 aus dem Nationalpark herauszunehmen. Dabei geht es nicht nur um die Straße selbst. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch alle Flächen, die für den Bau und Betrieb notwendig sind, etwa Nebenanlagen, Baustellenflächen, Entwässerungsanlagen und Anschlussbereiche. Die Kritik des Gutachtens, solche Flächen seien nicht berücksichtigt, ist faktisch falsch und trifft damit nicht zu.
Da der gesamte Planungsraum ausgenommen wird, entstehen für die Route 57 durch den Nationalpark keine neuen zusätzlichen naturschutzrechtlichen Vorgaben. Die bereits bestehenden Schutzgebiete im Planungsraum müssen ohnehin in den Planungsverfahren berücksichtigt werden, unabhängig von einem Nationalpark.
Auch Veränderungen an der Trasse sind keineswegs ausgeschlossen. Sollte sich im Laufe der Planung zeigen, dass zusätzliche Flächen oder andere Flächen benötigt werden, kann die Nationalparkverordnung geändert werden. Solche Anpassungen sind bei bestehenden Nationalparken üblich, wie das aktuelle Beispiel des Nationalparks Eifel zeigt. Sie können mit Zustimmung oder auf Wunsch der betroffenen Kommunen zügig umgesetzt werden.
Zudem schreibt das Bundesnaturschutzgesetz vor, dass ein Nationalpark nur im Benehmen mit dem Bundesverkehrsministerium ausgewiesen werden kann. Die Belange der Bundesfernstraßenplanung werden damit bereits im Ausweisungsverfahren gewahrt. Über die konkrete Trassenführung entscheiden weiterhin allein die dafür vorgesehenen straßenrechtlichen Planungsverfahren.
„Das Ministerium ist für Naturschutz und Verkehr gleichermaßen zuständig. Seine Einschätzung hat deshalb besonderes Gewicht“, betont Landrat Müller. „Wir wünschen uns eine sachliche Debatte auf Grundlage vollständiger Informationen. Die Stellungnahme des Landes leistet dazu einen wichtigen Beitrag.“