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Betreuungsbehörde

Rechtliche Betreuung und Vorsorge bei Unfall, Krankheit und im Alter

Jeden von uns kann es ganz unerwartet und unvorhersehbar treffen:  Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen.

Die Betreuungsbehörde

  • berät und unterstützt Betroffene und Angehörige im Betreuungsverfahren,
  • unterstützt die Betreuungsgerichte im Betreuungsverfahren bei der Feststellung des Sachverhalts und der Auswahl eines geeigneten Betreuers,
  • berät und informiert zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und beglaubigt diese,
  • informiert zu Patientenverfügungen und dem Ehegattenvertretungsrecht,
  • berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte in ihrer Tätigkeit und sorgt für Aus- und Weiterbildungsangebote,
  • prüft die Eignung von Personen, die als Berufsbetreuer tätig werden möchten und registriert diese,
  • koordiniert das Betreuungswesen im Zuständigkeitsbereich.

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Die rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung
Für eine volljährige Person kann aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Eine rechtliche Betreuung kann auf eigenen Wunsch oder durch Anregung Dritter eingerichtet werden. Durch das zuständige Betreuungsgericht wird im Rahmen des Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.

Rechtliche Betreuer unterliegen der Überwachung durch das Betreuungsgericht und haben in den festgelegten Aufgabenbereichen nach den Wünschen der bzw. des Betreuten zu handeln. Zum rechtlichen Betreuer kann eine Person bestellt werden, die die Betreuung ehrenamtlich führt, z. B. aus dem sozialen Umfeld. Findet sich hierfür keine geeignete Person, wird ein Berufsbetreuer bestellt, der gegebenenfalls bezahlt werden muss. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, wird die Betreuung beendet.


Die Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen des Vertrauens bestimmt werden, um im Verhinderungsfall die eigenen Angelegenheiten zu regeln. Die Vollmacht kann sich auf alle oder auf bestimmte Aufgabenbereiche beziehen. Voraussetzung für die Erteilung der Vollmacht ist, dass die vollmachtgebende Person bei der Erteilung geschäftsfähig ist und vollstes Vertrauen zur bevollmächtigten Person hat.

Die Unterschrift auf Vorsorgevollmachten kann durch die Betreuungsbehörde (kostenfreier Service) oder durch einen Notar beglaubigt werden. Dadurch steigt deren Akzeptanz und man erlangt mehr Rechtssicherheit. Die bevollmächtigte Person wird nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert.


Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen und keine Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht ausstellen kann oder möchte. Mit ihr kann bestimmt werden, welche Person zum rechtlichen Betreuer bestellt bzw. nicht bestellt wird und welche individuellen Inhalte einer rechtlichen Betreuung zugrunde liegen sollen. Die Betreuungsverfügung entfaltet nur dann ihre Wirkung, wenn eine rechtliche Betreuung tatsächlich erforderlich wird.


Die Patientenverfügung
In der Patientenverfügung kann über Art und Weise einer ärztlichen Behandlung im Voraus verfügt werden. Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt werden und bestimmt, in welchen konkreten Krankheitssituationen welche Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Meist enthält sie auch Aussagen dazu, in welchen Situationen keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht sind. 

Bevollmächtigte oder Betreuer haben bei Eintritt der Situationen dem Willen der bzw. des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Die Patientenverfügung sollte mit der hausärztlichen Praxis abgestimmt werden.


Das Ehegattenvertretungsrecht

Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind dazu berechtigt, sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten. Diese »Notvertretung« ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Voraussetzung ist, dass ein Ehe-/Lebenspartner durch eine Krankheit oder Bewusstlosigkeit vorübergehend nicht in der Lage ist, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln und eine Ärztin bzw. ein Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die vertretende Partnerin bzw. der vertretende Partner darf dann beispielsweise in operative Eingriffe einwilligen, Behandlungsverträge abschließen, Zahlungen für medizinische Leistungen vornehmen und über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen mit richterlicher Genehmigung entscheiden.

Das Vertretungsrecht gilt nicht für getrennt Lebende oder wenn ein Ehe-/Lebenspartner diese Vertretung ablehnt. Außerdem haben Vorsorgevollmachten oder eine rechtliche Betreuung Vorrang, wenn damit die Angelegenheiten der Gesundheitssorge geregelt werden können.