Inhalt

Niederschlagswasser (privat)

Die Städte und Gemeinden sind abwasserbeseitigungspflichtig, so dass diesen das Niederschlagswasser grundsätzlich überlassen werden muss. Soweit eine Stadt oder Gemeinde von dieser Überlassungspflicht Abstand nimmt, kann der Grundstückseigentümer selbst unter bestimmten Voraussetzungen das Niederschlagswasser vor Ort beseitigen. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis von der zuständigen Wasserbehörde erforderlich.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer - online einreichen