Pflegebedarfsplanung
Nach dem Alten- und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine örtliche Planung (§7 APG NRW) durchzuführen. Die Planung umfasst
(1) eine Bestandsaufnahme der Angebote,
(2) eine Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
(3) die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von An-geboten erforderlich sind.
Die Ergebnisse der örtlichen Planung werden alle zwei Jahre nach Beschluss durch den Kreistag in Form eines Berichts (Pflegebedarfsplan) veröffentlicht.
Die Planung dient als Informations- und Entscheidungsgrundlage für die Kreispolitik, die Verwaltung, Träger und Bevölkerung im Kreis Siegen-Wittgenstein.