Ausländer - Anzeige einer Reise in den Herkunfsstaat
Seit dem 31.10.2024 gilt gemäß § 47b Aufenthaltsgesetz eine verpflichtende Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat für:
- Asylberechtigte
- Personen mit internationalem Schutzstatus (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
- Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG
Pflicht zur schriftlichen Mitteilung vor Reiseantritt
Alle betroffenen Personen müssen vor der Reise der zuständigen Ausländerbehörde folgende Angaben schriftlich mitteilen:
- Wer reist (Name, Aktenzeichen)
- Reiseziel (Herkunftsstaat, ggf. genaue Adresse)
- Reisezweck (z. B. familiäre Angelegenheiten, gesundheitliche Notfälle, behördliche Klärungen)
- Reisedauer (geplanter Zeitraum)
- Nachweise für den Reisegrund (z. B. ärztliche Bescheinigungen, Sterbeurkunden, offizielle Einladung)
Weiterleitung an das BAMF
Die Ausländerbehörde leitet die Reiseanzeigen gemäß § 8 Abs. 1c AsylG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiter. Dort wird geprüft, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme des Schutzstatus in Betracht kommt.
Achtung: Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert rechtliche Konsequenzen, einschließlich eines möglichen Verlusts des Schutzstatus.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter.