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Ausländer - Anzeige einer Reise in den Herkunfsstaat

Seit dem 31.10.2024 gilt gemäß § 47b Aufenthaltsgesetz eine verpflichtende Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat für:

  • Asylberechtigte
  • Personen mit internationalem Schutzstatus (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
  • Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG

Pflicht zur schriftlichen Mitteilung vor Reiseantritt

Alle betroffenen Personen müssen vor der Reise der zuständigen Ausländerbehörde folgende Angaben schriftlich mitteilen:

  1. Wer reist (Name, Aktenzeichen)
  2. Reiseziel (Herkunftsstaat, ggf. genaue Adresse)
  3. Reisezweck (z. B. familiäre Angelegenheiten, gesundheitliche Notfälle, behördliche Klärungen)
  4. Reisedauer (geplanter Zeitraum)
  5. Nachweise für den Reisegrund (z. B. ärztliche Bescheinigungen, Sterbeurkunden, offizielle Einladung)

Weiterleitung an das BAMF

Die Ausländerbehörde leitet die Reiseanzeigen gemäß § 8 Abs. 1c AsylG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiter. Dort wird geprüft, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme des Schutzstatus in Betracht kommt.

Achtung: Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert rechtliche Konsequenzen, einschließlich eines möglichen Verlusts des Schutzstatus.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

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