Inhalt

Grabungserlaubnis - Obere Denkmalbehörde

Erteilung einer Grabungserlaubnis durch die Obere Denkmalbehörde für die beabsichtigte Grabung oder Bergung von Bodendenkmälern.

Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

Details einblenden

Die Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren wird regelmäßig nur unter Einschränkungen (Nebenbestimmungen) erteilt. Die Nebenbestimmungen werden erforderlich, um eine Gefährdung von Bodendenkmälern zu verhindern.
Im Regelfall wird die Genehmigung mit den folgenden Nebenbestimmungen versehen:
  1. Die zur Begehung vorgesehenen Flächen sind mit entsprechendem Kartenausschnitt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
    - Archäologie für Westfalen -
    Außenstelle Olpe
    In der Wüste 4
    57462 Olpe
    Telefon 02761 9375-0
    Fax 02761 9375-20
    mindestens eine Woche im Voraus präzise anzuzeigen, damit das Vorhandensein von Bodendenkmälern oder von denkmalpflegerischen Planungen geprüft und dahingehend relevante Flächen von der Erlaubnis ausgenommen werden können.
  2. Der jeweiligen Unteren Denkmalbehörde der Stadt oder Gemeinde, in der die Arbeiten erfolgen sollen, sind die Kartenunterlagen mit den präzise gekennzeichneten Begehungsflächen ebenfalls mindestens eine Woche vor Beginn der Sondierungsarbeiten vorzulegen.
  3. Die Erlaubnis ist bei Sondeneinsätzen ständig mitzuführen.
  4. Die durch die Sonde entdeckten Funde dürfen nur der Humusschicht und nicht dem darunter liegenden anstehenden Boden entnommen werden, das heißt Schürfungen dürfen im Ackerland nur bis zur Pflugsohle gehen.
  5. Die bei der Sondenarbeit möglicherweise entdeckten Befunde, wie zum Beispiel Mauern, Gräben oder Verfärbungen, sind unverzügliche der jeweiligen Unteren Denkmalbehörde und/oder dem LWL zu melden. Die Fundstelle muss bis zur Begutachtung durch den LWL in unverändertem Zustand bleiben.
  6. Die bei der Sondenarbeit gemachten Funde sind spätestens halbjährlich mit einer Kartierung ihrer Fundstelle dem LWL zu melden.
  7. Die Funde sind zur wissenschaftlichen Bearbeitung für längstens ein halbes Jahr dem LWL zu überlassen (Paragraph 16 Absatz 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG)).
  8. Innerhalb einer Jahresfrist ist ein zusammenfassender Bericht mit Kartierung über die in diesem Zeitraum begangenen Flächen und die entdeckten Funde an den LWL zu übermitteln. Dabei sind auch die Flächen aufzuführen, auf denen nichts gefunden wurde.
  9. Die Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. Bei der Nichtbeachtung von Auflagen kann sie schon früher widerrufen werden.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Antrag auf Grabungserlaubnis gemäß Pargraph 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
  • Plan mit Kennzeichnung des Untersuchungsgebietes
  • Benennung der zum Einsatz kommenden Geräte und Hilfsmittel (Metallsonde, Spaten etc.)