Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für wirtschaftliche Unternehmen
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung muss der Transport von nicht gefährlichen Abfällen auch von Betrieben, welche Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (als Nebenleistung zur eigentlichen Dienstleistung) befördern, angezeigt werden.Ausnahme: Wenn die Summe der während des Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt.