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Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für wirtschaftliche Unternehmen

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung muss der Transport von nicht gefährlichen Abfällen auch von Betrieben, welche Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (als Nebenleistung zur eigentlichen Dienstleistung) befördern, angezeigt werden.

Ausnahme: Wenn die Summe der während des Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt.