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Ausländer und Erwerbstätigkeit

Mit jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels trifft die Ausländerbehörde auch eine Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein ausländischer Staatsangehöriger arbeiten darf.

Für bestimmte Aufenthaltstitel wird vor Gestattung der unselbständigen Erwerbstätigkeit die Bundesagentur für Arbeit beteiligt.

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder der jeweilige Berufsverband beteiligt.

Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit wird eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung benötigt. Bei einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit reicht ein formloser Antrag aus.

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Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zu erhalten, ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall ist bei der Deutschen Auslandsvertretung ein Visum für eine Arbeitsaufnahme (Kategorie D) zu beantragen. Auch hier ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder des Berufsverbands erforderlich.

Im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  •  es besteht ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis und
  • die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn mindestens 500.000 Euro (aus Eigenkapital oder Kreditzusage) investiert werden und mindestens fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.