Ausländer - EU-Staatsangehörige
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Staaten, der EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz.Details einblenden
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, erhalten eine Aufenthaltkarte. Die Aufenthaltskarte wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Unionsbürger haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Freizügigkeitsrechte gelten durch bilaterale Abkommen unmittelbar für EWR-Staater (Norweger, Isländer und Liechtensteiner) und analog für Staatsangehörige der Schweiz. Schweizer können visafrei einreisen, benötigen für den Aufenthalt aber eine Aufenthaltserlaubnis. Sie haben die Möglichkeit zwischen der Aufenthaltserlaubnis in Papierform und Aufenthaltserlaubnis als Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu wählen.
Aus gegebenem Anlass überprüft die Ausländerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Unionsbürger Sozialleistungen beantragt. Unter Umständen kann das Freizügigkeitsrecht dann widerrufen werden.