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Ausländer - EU-Staatsangehörige

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Staaten, der EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz.

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Staatsbürger der Staaten der Europäischen Union (Unionsbürger) genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Auch Familienangehörige, damit sind Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gemeint, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, genießen Freizügigkeit.

Familienangehörige, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, erhalten eine Aufenthaltkarte. Die Aufenthaltskarte wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt.

Unionsbürger haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Freizügigkeitsrechte gelten durch bilaterale Abkommen unmittelbar für EWR-Staater (Norweger, Isländer und Liechtensteiner) und analog für Staatsangehörige der Schweiz. Schweizer können visafrei einreisen, benötigen für den Aufenthalt aber eine Aufenthaltserlaubnis. Sie haben die Möglichkeit zwischen der Aufenthaltserlaubnis in Papierform und Aufenthaltserlaubnis als Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu wählen.

Aus gegebenem Anlass überprüft die Ausländerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Unionsbürger Sozialleistungen beantragt. Unter Umständen kann das Freizügigkeitsrecht dann widerrufen werden.