Biotope - Gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraph 30 Bundesnaturschutzgesetz
Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach Paragraph 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen, Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (zum Beispiel Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
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- Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann die Untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.