Beistandschaft
Beratung - Unterstützung - Beistandschaft
für alleinerziehende und nicht miteinander verheiratete Elternteile (Mütter und Väter)
Wir beraten und unterstützen
- Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen
- Mütter insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
Wir führen,
- wenn die Beratung und Unterstützung in der Unterhaltsangelegenheit nicht ausreicht, auf Antrag des berechtigten Elternteils eine Beistandschaft zwecks Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
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Fragen und Antworten zur Beistandschaft
- Was ist eine Beistandschaft?
- Wer kann einen Beistand erhalten?
- Wozu brauche ich einen Beistand?
- Welche Hilfe bietet die Beistandschaft zusätzlich?
- Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?
- Wer beschränkt die Beistandschaft?
- Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
- Wann endet die Beistandschaft?
- Gesetzliche Regelungen (SGB VIII, BGB)
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhaltes. Die Beistandschaft beinhaltet die Vertretung des Kindes in allen Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten.
Wer kann einen Beistand erhalten?
Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft
die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Wozu brauche ich einen Beistand?
Der Beistand hat zwei Hauptaufgaben: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Die Vaterschaft eines Kindes steht fest, wenn
- die Eltern des Kindes einander heiraten.
- der Vater die Vaterschaft in öffentlicher Urkunde anerkennt und die Mutter dieser Anerkennung in öffentlicher Urkunde zustimmt.
- das zuständige Amtsgericht die Feststellung der Vaterschaft beschließt.
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ermittelt der Beistand (das ist dann der zuständige Sachbearbeiter im Jugendamt) das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, errechnet die Höhe des zustehenden Unterhaltes und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die Höhe des geschuldeten Unterhaltes kann anschließend durch eine Jugendamtsurkunde außergerichtlich beim Jugendamt beurkundet werden. Sollte keine Einigung über die Höhe des Unterhaltes erzielt werden können, so vertritt der Beistand das Kind in einem dann anstehenden Gerichtsverfahren.
Sofern der geschuldete Unterhalt tituliert ist (entweder durch Gerichtsbeschluss oder Jugendamtsurkunde), der unterhaltspflichtige Elternteil dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommt, versucht der Beistand den Unterhaltsanspruch im Wege verschiedener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen.
Welche Hilfe bietet die Beistandschaft zusätzlich?
Der Beistand berät Sie zusätzlich zu folgenden Themen:
- Beratung und Geltendmachung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs (z. B. kieferorthopädische Behandlung)
- Beratung und Geltendmachung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs (z. B. Nachhilfe)
- Beratung und Berechnung des Betreuungsunterhaltsanspruches der Mutter
- Beratung und Unterstützung des Unterhaltsanspruches junger Volljähriger (bis 21 Jahre)
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen zur Vaterschaftsanerkennung, Urkunden zur Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Unterhaltsverpflichtungen, u. v. m.
- Vaterschaftsanfechtungsverfahren, sofern der geltende Vater nicht der biologische Vater ist
- Beratung und Durchführung von privaten Vaterschaftstests
- Vormundschaften, wenn die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
- Geltendmachung des Unterhaltsanspruches des Kindes im Ausland
- Unterhaltsanspruch bei sog. Wechselmodell
- Beratung bezüglich eines evtl. Anspruchs öffentlicher Leistungen (Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen nach dem SGB II, etc.)
Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?
Die Beistandschaft kann bereits vor Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Wer beschränkt die Beistandschaft?
Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa auf die Feststellung der Vaterschaft, beschränken.
Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben dem Beistand bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.
Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand den Vorrang.
Der Beistand ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber dem antragstellenden Elternteil nicht weisungsgebunden, sondern nimmt die Vertretung des Kindes nach seiner besten Einschätzung zum Wohl des Kindes wahr.
Wann endet die Beistandschaft?
Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt oder wenn der Beistandschaft beantragende Elternteil sein Sorgerecht verliert, etwa durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes durch Entzug der elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss oder durch Umzug des Kindes ins Ausland.
Ab Volljährigkeit des Kindes kann der Beistand lediglich beratend tätig werden.
I. Auszug aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Kinder- und Jugendhilfe -
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
- bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.
(3)
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
§ 52 a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
- die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
- die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
- die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,
- die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft,
- die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.
(3) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen.
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft oder der Amtsvormundschaft
sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
II. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts
Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für
folgende Aufgaben:
- die Feststellung der Vaterschaft,
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
§ 1713 Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten
Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Mehr Informationen zum Thema Vaterschaft, Unterhalt, Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge und Beurkundung
Mehr Informationen zum Thema Vaterschaft, Unterhalt, Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge und Beurkundung
Vaterschaft
- Wir beraten die Mutter in Vaterschaftsfragen vor oder nach der Geburt des Kindes.
- Wir beurkunden Vaterschaftsanerkennungen und die dafür erforderliche Zustimmung.
- Wir unterstützen die Mutter ggf. durch Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen.
- Wenn der Vater die Vaterschaft (freiwillig) nicht anerkennen will, vertreten wir das Kind als Beistand vor Gericht im Vaterschaftsverfahren.
Unterhalt
- Wir beraten den betreuenden Elternteil in Unterhaltsangelegenheiten des Kindes.
- Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes.
- Wir unterstützen den Elternteil ggf. durch Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen.
- Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht anerkennen will, vertreten wir das Kind als Beistand vor Gericht im Unterhaltsverfahren
- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene in Unterhaltsangelegenheiten bis zum 21. Lebensjahr.
- Wir beraten und unterstützen den betreuenden Elternteil hinsichtlich der eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil.
Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)
(gilt nur für Elternteile, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren)
- Wir informieren und beraten zu den Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge und den rechtlichen Konsequenzen.
- Wir beurkunden Sorgeerklärungen.
- Wir erstellen eine Bescheinigung, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (das sog. "Negativattest").
Beurkundung
Wir beraten und beurkunden kostenfrei u.a.
- die Vaterschaftsanerkennung und die dafür erforderlichen Zustimmungen,
- die Mutterschaftsanerkennung,
- Unterhaltsverpflichtungen,
- die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
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