Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Im Kreis Siegen-Wittgenstein nimmt die Kreisverwaltung die Anträge entgegen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Antrags auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2025 nur erfolgt, wenn die Antragsunterlagen vollständig und fristgerecht, d. h. bis spätestens 01.03.2025, beim Kreis Siegen-Wittgenstein eingereicht werden.
Alle im Antrag genannten Anlagen müssen am 1. März vorliegen, auch das vom Pflegedienst unterschriebene Testat. Eine fristwahrende Antragstellung und Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich.
Die Auszahlung der Investitionskostenförderung für das gesamte Jahr erfolgt zum 1. Juli.
Bitte beachten Sie auch das unten hinterlegte Merkblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste.
Notwendige Unterlagen
- Antrag
- Testat des Pflegedienstes einschl. Berechnung
- Nachweis der Vertretungsberechtigung/Vollmacht (sofern diese noch nicht vorliegt
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (sofern dieser noch nicht vorliegt)