Hygieneberatung und -überwachung von Schulen und Kindertagesstätten
Als Gemeinschaftseinrichtungen werden im Paragraph 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Einrichtungen bezeichnet, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.Auch einige Einrichtungen, in denen Erwachsene in räumlich engen Gemeinschaften leben wie zum Beispiel Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten sind aus hygienischer Sicht dazu zu zählen.