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Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland

Beglaubigung von Bescheinigungen für die Mitführung von Medikamenten nach dem Betäubungsmittelgesetz bei Reisen ins Ausland.

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Mit dem Schengener Durchführungsabkommen ist das Mitführen von Betäubungsmitteln innerhalb der EU erleichtert worden. Wer in ein Land reist, das dem Schengener Abkommen beigetreten ist, und dabei Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mitführen muss, kann sich eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln vom behandelnden Arztes ausstellen lassen.

Diese Bescheinigung muss anschließend vom Gesundheits- und Veterinäramt beglaubigt werden. Dazu sollte mindestens eine Woche vor Antritt der Reise ein Termin für die Beglaubigung vereinbart werden.

Der Reisende muss die Bescheinigung als Begleitpapier zu den Betäubungsmitteln für den Fall eventueller Kontrollen mit sich führen.

Folgende Staaten sind dem Schengener Abkommen beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn

Für Reisen in Länder, die nicht dem Schengener Abkommen beigetreten sind, empfiehlt es sich, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung nach den genauen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und gegebenenfalls sonstigen Arzneimitteln zu erkundigen. Auch hier wird in der Regel eine ärztliche Bescheinigung - möglichst in Englisch - mit Angabe zu Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise erforderlich sein.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

ausgefüllte Bescheinigung des behandelnden/verschreibenden Arztes