Landeshundegesetz
Das 2003 in Kraft getretene Landeshundegesetz zielt darauf ab, Gefahren, die durch unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehen, abzuwehren und möglichen Gefährdungen vorsorgend entgegenzuwirken.Details einblenden
Zuständig für die Umsetzung der Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist das jeweilige Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, in der der Hundehalter wohnt. Dort müssen Hunde angemeldet und gegebenenfalls auch Anträge auf Erlaubnisse und Genehmigungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse gestellt werden.
Beißvorfälle bitte ebenfalls beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde melden!
Bei der Umsetzung des Landeshundegesetzes NRW unterstützen die Mitarbeiter des Veterinäramtes die zuständigen Ordnungsbehörden wie folgt:
- Sachkundeprüfungen für Hundehalter und andere Aufsichtspersonen von gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen
- Verhaltensprüfungen für den Hund zur Befreiung von der Maulkorb- oder Anleinpflicht
- Amtstierärztliche Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
- Amtstierärztliches Gutachten über die Rassebestimmung des Hundes.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Für die Anmeldung zum Wesenstest nach Landeshundegesetz NRW sind die unten aufgeführten Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt an das Veterinäramt zu senden.
Nach Prüfung der Unterlagen setzt sich der zuständige Mitarbeiter zwecks Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung.
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