Vormundschaft und Pflegschaft
Die zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes üben im Auftrag des Familiengerichtes entweder im Rahmen einer Vormundschaft die gesamte elterliche Sorge oder im Rahmen einer Pflegschaft lediglich Teile der elterlichen Sorge aus, wenn die Eltern diese Aufgabe nicht mehr übernehmen können oder wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht mehr ausüben dürfen.
Im Rahmen ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben (Wirkungskreis) sind die Vormünderinnen bzw. Vormünder und Pflegerinnen bzw. Pfleger gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter ihrer Mündel. Sie vertreten die Kinder und Jugendlichen in rechtlichen Dingen und sollen für deren Wohlergehen sorgen. Insoweit sind sie allein dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet und weisungsfrei. In regelmäßigen Abständen wird der persönliche Kontakt mit dem Minderjährigen gepflegt und dem Familiengericht wird wiederkehrend Bericht erstattet.
Das Familiengericht berät die Vormünderinnen bzw. Vormünder und Pflegerinnen bzw. Pfleger und überwacht ihre Tätigkeit.