Vormundschaft und Pflegschaft
Im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften üben die zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes im Auftrag des Familiengerichtes die gesamte elterliche Sorge im Rahmen einer Vormundschaft oder lediglich Teile der elterlichen Sorge im Rahmen einer Pflegschaft aus, wenn die Eltern diese Aufgabe nicht mehr übernehmen können oder wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht mehr ausüben dürfen.Im Rahmen ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben (Wirkungskreis) sind die Vormünder und Pfleger gesetzliche Vertreter ihrer Mündel. Sie vertreten die Kinder und Jugendlichen in rechtlichen Dingen und sollen für deren Wohlergehen sorgen. Insoweit sind sie allein dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen verpflichtet und weisungsfrei. In regelmäßigen Abständen wird der persönliche Kontakt mit dem Minderjährigen gepflegt und dem Familiengericht wird wiederkehrend Bericht erstattet.