Aufgaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar »unverzüglich« durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder »auf sonstige Weise«, zum Beispiel durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank.
Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen erheben.
Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.