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Schornsteinfegerwesen

Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist in Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden Kehrbezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt worden. Dieser untersteht der allgemeinen Fachaufsicht des Kreises Siegen-Wittgenstein als Untere Aufsichtbehörde.

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Zu den Aufgaben des Kreises Siegen-Wittgenstein gehören die
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
  • Beratung von Bürgern
  • Durchsetzung nicht veranlasster Schornsteinfegerarbeiten
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie
  • Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen.

Wichtige Neuerungen: Das Schornsteinfegerrecht in Deutschland wurde den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst. Die bisher allein den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehaltenen Aufgaben können seitdem teilweise, unter bestimmten Voraussetzungen auch von anderen Schornsteinfegerbetrieben durchgeführt werden:

Seit Januar 2013 stehen bundesweit die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb, ausschließlich hoheitliche Aufgaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Die hoheitlichen Aufgaben umfassen im Wesentlichen die Durchführung der Feuerstättenschau und den Erlass des zugehörigen Bescheides, anlassbezogene Überprüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen. Die Arbeiten werden nach der Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet. Diese Kosten (Gebühren und Auslagen) sind als öffentliche Last des Grundstücks von den Grundstückseigentümern beziehungsweise der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer zu tragen.

Die übrigen Arbeiten, wie Kehren, Messen und Überprüfen stehen im freien Wettbewerb, das heißt, dass diese Arbeiten auch von einem anderen Schornsteinfegerbetrieb, als dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden können. Grundlage für die Beauftragung ist der Feuerstättenbescheid, welcher vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wird und in dem festgelegt ist, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchgeführt werden müssen. Der ausführende Schornsteinfegerbetrieb muss in der Handwerksrolle einer Handwerkskammer eingetragen sein oder die Voraussetzungen nach den Paragraphen 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen, um die Arbeiten ausführen zu können.

Für die Schornsteinfegerwahl kann das Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Suche hilfreich sein.

Handlungspflicht: Eigentümer von Feuerungsanlagen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Durchführung mittels Formblatt nachzuweisen. Versäumnisse können zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen.

Gestattungspflicht: Eigentümer und Besitzer von Räumen müssen dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben gestatten. Eine Verletzung der Gestattungspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden sowie zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen.