Maklererlaubnis (Erlaubnis § 34c GewO)
Erlaubniserteilung nach Paragaph 34c Gewerbeordnung (GewO)- Maklererlaubnis
Überwachung der Prüfpflicht nach Paragraph 16 Makler- und Bauträgerverordnung
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Wer als
- Immobilienmakler (Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder gewerbliche Räume),
- Darlehensvermittler,
- Bauträger und Baubetreuer
tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach Paragraph 34c Gewerbeordnung. Diese Erlaubnis darf nach Antragstellung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann im Original per Post, per Fax oder per E-Mail als PDF-Anlage vorab übersendet, damit mit der Bearbeitung des Antrages (die Regelzeit beträgt etwa vier Wochen) bereits begonnen werden kann. Die im Antrag erwähnten »benötigten Unterlagen« können dann vom Antragsteller oder der zuständigen Behörde nachgereicht beziehungsweise direkt übersandt werden (Postanschrift siehe Antrag).
Der Umfang der erteilten Erlaubnis richtet sich nach den im Antrag bezeichneten Tätigkeitsmerkmalen. Einem Gewerbetreibenden, der zum Beispiel nur die Erlaubnis für die Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Darlehen erhalten hat, ist es untersagt, sich gleichzeitig auch als Bauherr oder Baubetreuer zu betätigen. Er darf sich nur als Bauherr oder Baubetreuer betätigen, wenn die Tätigkeit auch zusätzlich beantragt und erteilt wurde.
Besondere Hinweise: Die beantragte Tätigkeit nach Paragraph 34c GewO darf erst bei der zuständigen Gewerbemeldestelle des Betriebssitzes nach Paragraph 14 GewO angemeldet werden, wenn die Erlaubnis erteilt und ausgehändigt wurde.
Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Paragraphen 144 Absatz 1 Nummer Buchstabe h und i GewO. Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Neue Regeln für Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO:
Wer selbstständig als Gewerbetreibender Verbraucherdarlehensverträge für Immobilien oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO.
Übergangsregelung (§ 160 GewO)
Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die diese Verträge über Immobilienkredite weiterhin vermitteln wollen, benötigen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 GewO.
Zuständigkeiten:
Die Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren sowie die Gebührenhöhe werden noch durch das Land Nordrhein-Westfalen geregelt und im April / Mai 2016 erwartet. Anträge können dann bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Folgende Unterlagen (nicht älter als sechs Monate) sind im Original per Post, per Fax oder E-Mail einzureichen:
für den Einzelgewerbetreibenden:
- Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, das ist eine Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
Im Falle einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG):
- Hier benötigen alle geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis (vergleiche Antragsunterlagen beim Einzelgewerbetreibenden)
Im Falle einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, UG):
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist von jedem Geschäftsführer ein Antrag einzureichen (vergleiche Unterlagen Einzelgewerbetreibender) und des Weiteren für die juristische Person selbst:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung, in der der Betrieb seinen Sitz hat)
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Kopie des Gesellschaftsvertrages und/oder Handelsregisterauskunft
Bei Prüfpflichtigen der Prüfbericht nach Paragraph 16 MaBV oder eine Negativerklärung.
Wirtschaftsserviceportal NRW - Erlaubnis nach § 34 c GewO (Online-Antrag)
Änderungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter zum 01.08.2018
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tritt am 01.08.2018 in Kraft.
Es beinhaltet folgende Regelungen:
- Für Immobilienmakler
Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO (Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume) reichen die wirtschaftliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers weiterhin als Genehmigungskriterien aus.
Neu:
Es wird eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 (Zeit-)Stunden innerhalb von drei Jahren eingeführt.
- Für Wohnimmobilienverwalter
Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung -GewO-).
Darunter fallen künftig auch Mietwohnungsverwalter.
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf einen Sachkundenachweis wird verzichtet. Die Erlaubnispflicht beginnt ab dem 01.08.2018. Hierzu gibt es allerdings folgende Übergangsregelung: Gewerbetreibende, die bereits vor dem 01.08.2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und dies auch danach weiter tun wollen, müssen bis zum 01.03.2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO bei der zuständigen Behörde beantragen.
Zuständige Behörde ist nach derzeitigem Stand die Kreisordnungsbehörde und der nebenstehende Sachbearbeiter. Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter und bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 (Zeit-)Stunden innerhalb von drei Jahren.
§ 34i GewO - Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler
Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Am 16. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016, Teil I Nr. 12 vom 16. März 2016, S. 396 ff.). Damit werden u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt (vgl. Artikel 10 des Gesetzes, Änderung der Gewerbeordnung).
Was versteht man unter einer Immobiliardarlehensvermittlung und wer fällt unter die Gesetzesnorm des §34i GewO?
Unter den Begriff "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" fallen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder die für den Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Der Gesetzgeber versteht unter "entgeltlichen Finanzierungshilfen" den entgeltlichen Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub ist als entgeltlicher Zahlungsaufschub anzusehen, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34i Absatz 1 GewO nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bausparvertrages, bei dem es sich oftmals um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln wird, bei dem es sich aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann.
Erlaubnisvoraussetzungen
Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Immobiliardarlehensvermittler orientieren sich an den bereits bekannten Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler: Neben der schon bisher notwendigen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen hat der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Garantie) sowie Sachkunde nachzuweisen. Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt. Einzelheiten zur Berufshaftpflicht (oder der gleichwertigen Garantie) und der Sachkunde werden nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt.
Einzelheiten dieser Verordnung werden aktuell vom Bundesrat unter dem Arbeitstitel "Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen" als BRDrs. 113/16 beraten.
Bestandsschutz ("Alte-Hasen-Regelung")
Für Personen, die langjährig und ununterbrochen selbständig oder unselbständig eine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ausgeübt haben, wird eine "Alte Hasen-Regelung" eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler sowie zum Beispiel durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen; unselbständig tätige Vermittler zum Beispiel durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse oder eine Bestätigung des Arbeitgebers).
Übergangsregelung für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO für die Darlehensvermittlung
Für Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler haben und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO weiterhin vermitteln wollen, sieht es das Gesetz als ausreichend an, wenn diese bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 GewO besitzen. Bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO kann der Gewerbetreibende jedoch keinen Gebrauch machen vom Notifizierungsverfahren für die Tätigkeit in anderen EU-/EWR-Staaten.
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Das Gesetz lässt von der Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO in zwei Fällen Ausnahmen zu:
- Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG.
- Immobiliardarlehensvermittler, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang ihrer Erlaubnis handeln, die dem jeweiligen Gewerbetreibenden auf Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in seinem Herkunftsmitgliedstaat erteilt wurde. Macht der Gewerbetreibende eines EU-/EWR-Staats von dieser Regelung Gebrauch, werden seine Daten auch in das deutsche Register nach § 11a Absatz 1 GewO eingetragen.
Zuständig für Anträge gemäß § 34 i GewO ist die IHK Siegen.
Weitere Informationen und Antragsformulare sind erhältlich bei der IHK unter folgendem Link: