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Naturschutzwacht

Die Tätigkeit der Naturschutzwacht ist gesetzlich genau definiert. Rechtsgrundlage bildet § 69 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatschG NRW), der besagt:

Die Naturschutzwacht soll auf Vorschlag des Naturschutzbeirats Beauftragte für den Außendienst bestellen, sie bilden die Naturschutzwacht.

Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass dort Schäden abgewendet werden. Die Tätigkeit ist für den Kreis Siegen-Wittgenstein ehrenamtlich und kann (auch auf eigenen Wunsch) widerrufen werden. Es handelt sich um eine hoheitliche Tätigkeit, allerdings sind die Beauftragten der Naturschutzwacht keine Hilfsbeamtinnen bzw. Hilfsbeamten oder Vollzugsdienstkräfte.

Bei der Ausübung der Tätigkeit sowie bei Fahrten vom Wohn- zum Einsatzort und zurück wird der Unfallschutz gewährleistet. Die Person ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie ist weisungsabhängig gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde jedoch nicht gegenüber dem Naturschutzbeirat.

Die Untere Naturschutzbehörde veranstaltet ein bis zweimal jährlich Schulungen für die Mitarbeitenden, um aktuelle Rechtsvorschriften bekannt zu geben und einen regen Austausch mit- und untereinander zu fördern. 

Die Landesregierung NRW hat die Naturschutzwacht wie folgt beschrieben:

Die Naturschutzwacht hat generell die Aufgabe, "Mittler zwischen Natur und Mensch" zu sein. Die Mitarbeitenden der Naturschutzwacht sind in der Landschaft präsent, nehmen in ihren Dienstbezirken frühzeitig negative Veränderungen wahr und melden diese den unteren Naturschutzbehörden. Sie sprechen Nutzerinnen und Nutzer, aber auch Besucherinnen und Besucher an, werben für den Naturschutz und machen gegebenenfalls auf Probleme aufkermsam.

Die beratende aber auch beobachtende Tätigkeit hat somit auch eine präventive Funktion:

  • Beobachten und melden

Kontrolle der Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile, Meldung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft an die Untere Naturschutzbehörde wie zum Beispiel Rodung von Hecken und Feldgehölzen in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres, illegale Ablagerungen von Müll, Bauschutt und Grünabfällen in der Landschaft, Errichtung ungenehmigter Bauten und Anlagen sowie unzulässige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Des Weiteren sind Verletzungen von Vorschriften in Schutzgebieten, unzulässigen Abgrabungen oder Aufschüttungen, ungenehmigte Erstaufforstungen und das Abflämmen von Feldrainen und Böschungen zu melden.

  • Informieren

Neben der überwachenden Tätigkeit sollen die Beauftragten der Naturschutzwacht auch Landwirte, Grundstücksbesitzer sowie Erholungssuchende über Inhalte des Natur- und Landschaftsschutzes informieren und somit präventiv dazu beitragen, dass Schäden und Fehlentwicklungen im Ansatz vermieden werden.

  • Beraten

Die Beauftragten der Naturschutzwacht kennen ihren Bezirk bestenfalls wie ihre Westentasche und können als fach- und ortskundige Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner die Untere Naturschutzbehörde in konkreten Fällen unterstützen.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist insgesamt in 34 Bezirke aufgeteilt. Einzelheiten können Sie gerne bei den Mitarbeiterinnen der Naturschutzwacht erfragen.