Landschaftsplanung/Landschaftspläne
Die Landschaftsplanung ist das zentrale Instrument des Naturschutzes in NRW. Sie ist somit Kernstück der modernen Naturschutzgesetzgebung, da die Landschaftspläne rechtsverbindlich in Form einer Satzung festgesetzt werden.Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist für die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung der Landschaftsplanung zuständig.
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Mit der Aufstellung und Umsetzung der Landschaftspläne werden folgende vorrangige Aufgaben und Ziele verfolgt:
- Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im baulichen Außenbereich
- Festsetzung besonders schutzwürdiger Bereiche
- Regelungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile
- Darstellung von Entwicklungszielen auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbundes besonders geeignet sind
- Umsetzung des europäischen ökologischen Netzes «Natura 2000«
- Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum
Der Landschaftsplan wird auf der Grundlage eines gesetzlich vorgeschriebenen demokratischen Verfahrens aufgestellt, in dem die Bürger sowie auch die Träger öffentlicher Belange umfassend beteiligt werden.
Im Landschaftsplan werden auf der Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Landschaftsanalyse konkrete Festsetzungen getroffen. In den Festsetzungen werden der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Ver- und Gebote festgelegt.
Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte und den entsprechenden textlichen Darstellungen und Festsetzungen.