Altlastenkataster (Erfassung/Auskünfte)
Im Altlastenkataster werden durch die Untere Bodenschutzbehörde Informationen zu altlastverdächtigen Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen erfasst. Kaufinteressenten von Grundstücken und Bauherren wird die Auskunftseinholung von Erkenntnissen aus dem Altlastenkataster empfohlen. Diese Auskunft informiert darüber, ob ein Grundstück nach dem derzeitigen Kenntnisstand im Kataster registriert ist, ob und welche Erkenntnisse über Kontaminationen bzw. bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen vorliegen sowie über vorhandene Nutzungseinschränkungen und ggf. erforderliche weitere Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Inhalt der Auskunft
Bei der Auskunftserteilung werden alle bodenrelevanten Daten, die zu dem jeweiligen Grundstück bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegen, aus unterschiedlichen Archiven zusammengetragen, bewertet und weitergegeben.
Dies können neben der historischen Entwicklung des Grundstückes auch Informationen über den Bodenaufbau, eventuelle Bodenbelastungen und auch Angaben über möglicherweise durchgeführte Sanierungen sein. Der Informationsstand zu den einzelnen altlastverdächtigen Flächen ist allerdings sehr unterschiedlich und kann von dem einfachen Hinweis auf einen ehemaligen Betrieb bis hin zu einer umfangreichen Gefährdungsabschätzung und Sanierung reichen.
Die erteilte Auskunft basiert auf Informationen aus dem Altlastenkataster. Die dort enthaltenen Daten sind gemäß der aktuellen Rechtsgrundlage erarbeitet worden und entsprechen dem derzeitigen Kenntnisstand. Es wird keine Gewähr für die Aktualität der Information und die Vollständigkeit der Unterlagen übernommen.
Allgemeine Informationen
Auskünfte über altlastverdächtige Flächen werden auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) erteilt. Danach hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle im Sinne dieses Gesetzes vorhanden sind.
Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen gelten jedoch in der Regel als sogenannte personenbezogene Daten, sofern diese (zum Beispiel über ein Flurstück) einer konkreten Person (Eigentümer/-in) zugeordnet werden können. Die Grundstückseigentümer/-innen haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Informationen über die Einstufung ihrer Grundstücke als altlastverdächtige Flächen nicht allgemein zugänglich gemacht werden.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden entsprechende Auskünfte deshalb in der Regel nur den betroffenen Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümern und den von diesen hierzu ermächtigten Personen erteilt.
Bearbeitungszeitraum
Auf der gesetzlichen Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind Auskünfte innerhalb eines Monats, bei umfangreichen Anfragen mit erheblichem Aufwand innerhalb von zwei Monaten, zu erteilen.
Bei fehlendem Einverständnis des Eigentümers kann sich die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.
Von der Unteren Bodenschutzbehörde wird eine Bearbeitungszeit angestrebt, die unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist liegt. Eventuell einzuhaltende Termine sollten im Antrag mit angegeben werden.
Gebühren
Auskünfte werden schriftlich erteilt und sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der vorliegenden Informationen und werden nach Zeitaufwand berechnet. Die Grundlagen hierzu bilden die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Auskünfte im Rahmen von Amtshilfeersuchen sind gebührenfrei.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Formlose schriftliche Anfrage:
Bitte formulieren Sie Ihren Antrag so präzise wie möglich. Sie können Ihren Antrag mit den erforderlichen Angaben und Anlagen per E-Mail an die zuständigen Mitarbeiter/-innen (s.u.) oder bodenschutz@siegen-wittgenstein.de, per Fax, mit der Post oder über das unten verlinkte Onlineformular einreichen.
Grundstücksinformationen:
Aktuelle Adresse des Grundstücks (Straße, Hausnummer), Gemarkung, Flur, Flurstück.
Eigentümervollmacht:
Sofern Sie nicht selbst Grundstückseigentümer/-in sind, benötigen Sie eine Vollmacht des aktuellen Grundstückseigentümers, die Sie berechtigt, die entsprechenden Informationen aus dem Altlastenkataster abzufragen.
Adressangaben des Antragstellers für die Zusendung der Auskunft und des Gebührenbescheides.