Großraum- und Schwertransporte
Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraph 29 Absatz 3 und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten.Details einblenden
Voraussetzung für diese Erlaubnis ist eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gemäß Paragraph 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmengenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO und Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 2 StVO.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde für alle dem Kreisgebiet zugehörigen Städte und Gemeinden, mit Ausnahme der Städte Siegen und Netphen. Auch die Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen, bei denen der Startpunkt des Transports im Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein oder der Betriebssitz des Antragstellers im Kreisgebiet liegt (Ausnahme: Siegen und Netphen), fallen unter die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Das gesamte Antragsverfahren hat vorzugsweise über das Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) zu erfolgen. Der Antrag kann auch schriftlich eingereicht werden.Bei einer Erlaubnis nach Paragraph 29 Absatz 3 StVO zusätzlich die Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 70 StVZO gegebenenfalls eine Vollmacht, sofern der Antragsteller im Auftrag eines Anderen handelt.
Im Einzelfall können weitere notwendige Unterlagen angefordert werden.