Bewachungsgewerbe - Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung
99050004005000
Mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 wurde das Bewachungsrecht in der Gewerbeordnung (GewO) und in der Bewachungsverordnung erneuert.
Mit dieser Änderung sind die Kreisordnungsbehörden ab dem 01.08.2017 insbesondere zuständig für:
- Erlaubnisverfahren sowie
- die Überwachung (regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfungen).
Gemäß § 34a GewO bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe). Hierdurch soll unter anderem folgendes sichergestellt werden:
- Sicherstellung der Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben nur durch qualifizierte und geeignete Personen
- Anmeldung eines Bewachungsgewerbes und Erlaubnisverfahren
- Anmeldung von Bewachungspersonal
- Registrierung und Überprüfung von Qualifikationsnachweisen
- Einsichtnahme durch Sicherheitsbehörden
Details einblenden
Notwendige Unterlagen und Online-Services
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (siehe Formular "Antragsvordruck Unternehmen")
- Aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister - bei juristischen Personen
- Bescheinigung in Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes - bei juristischen Personen auch für den gesetzlichen Vertreter
- Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
- bei juristischen Personen auch für den gesetzlichen Vertreter - Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Original über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für Antragsteller/in (bei juristischen Personen für gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist - ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben).
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
- Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit nicht verbietet.
Bewachungserlaubnis beantragen
Wann kann eine Erlaubnis erteilt werden?
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
- in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- den Nachweis der Sachkunde erbringt und
- den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Einen Antrag stellen können sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar.
- Wird das Gewerbe als Einzelunternehmen betrieben, muss der Gewerbebetreibende (natürliche Person) die Erlaubnis beantragen.
- Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen. Für jede nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ist je ein Personalbogen auszufüllen.
- Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) muss eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter beantragt werden.
Bewachungspersonal anmelden
Wer darf beschäftigt werden?
Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur volljährige Personen beschäftigen, die zuverlässig und fachkundig sind. Für jede Person muss mindestens ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorliegen. Für folgende Tätigkeiten muss ein Sachkundenachweis beigebracht werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
- Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Hinweise
- Um die Zuverlässigkeit zu überprüfen, holt das Ordnungsamt des Kreises mindestens eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein.
- Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit nicht verbietet.