Inhalt

Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten

Um ein Prostitutionsgewerbe betreiben zu dürfen, bedarf es künftig einer behördlichen Erlaubnis. Das Erlaubnisverfahren umfasst unter anderem eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellenden und der zur Stellvertretung und mit wichtigen Leitungs- und Sicherheitsaufgaben betrauten Personen. Bei Antragstellung muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden, anhand dessen die Gegebenheiten des Betriebs geprüft werden, darunter insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen.

Erforderliche Angaben und Nachweise:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
  • Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG

Anlassbezogene Anzeigepflichten

  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG

Hinweise:

  • Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG
  • Allgemeine Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

Details einblenden

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) werden in Deutschland fachgesetzliche Rahmenbedingungen für das Betreiben von Prostitutionsgewerben und für die Ausübung der Prostitution eingeführt. Nachdem der Bundesrat am 23. September 2016 dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zugestimmt hatte, ist das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit verkündet worden. Die neuen Regelungen für das Prostitutionsgewerbe und für Personen, die als Prostituierte tätig sind, treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

Das Gesetz sieht sowohl für tätige Prostituierte als auch für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Übergangsregelungen vor. So haben bereits tätige Prostituierte bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 37 Abs. 1 ProstSchG).


Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.